Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Sie werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Art. 61. lit. g ATSG spricht von Parteikosten, worunter gemäss ständiger Rechtsprechung die Vertretungskosten zu verstehen sind. Solche sind der nicht anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin keine entstanden. Sonstige Kosten der nicht vertretenen Partei werden nur ausnahmsweise übernommen und nur, wenn es sich um eine besonders komplizierte Sache mit hohem Streitwert