3.6.2), ist die Beschwerdeführerin so zu stellen, wie wenn sie korrekt beraten worden wäre. Mithin ist die verfügte Einstellung für die Dauer von 5 Tagen aufzuheben. 6.1 Damit erweist sich die Beschwerde als begründet; der Einspracheentscheid Nr. 116/18 vom 5. März 2018 sowie die Verfügung vom 10. Januar 2018 werden ersatzlos aufgehoben. 6.2 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Leistung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 900.-- zu Lasten der Vorinstanz.