5.4 Trotz gewisser Zeichen einer Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin kann dennoch nicht angenommen werden, dass sie keine weiteren Arbeitsbemühungen nachgewiesen hätte, wäre sie entsprechend beraten worden. So führt sie etwa aus, trotz Stellenzusicherung habe sie weiter nach möglichen, für sie attraktiveren Stellen gesucht. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass sie ihre Kontrollpflichten auch für Dezember 2017 erfüllt hätte. Da auch die weiteren Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (vgl. BGE 137 II 182 Erw. 3.6.2), ist die Beschwerdeführerin so zu stellen, wie wenn sie korrekt beraten worden wäre.