10 (mithin Rechtsunkenntnis nicht schützt, wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht festhält), so bestand aufgrund vorliegender Umstände dennoch eine Beratungspflicht, war doch die drohende Pflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin offenkundig, was mit entsprechender Beratung hätte verhindert werden können. Da − losgelöst vom vorliegenden Einzelfall − angenommen werden muss, dass sich viele Arbeitslose nach erfolgreicher Stellensuche von ihren Pflichten entbunden fühlen, erscheint es gar als angezeigt, die Information der weiterbestehenden Pflicht zur Stellensuche im Sinne von AVIG-Praxis ALE B318