Die RAV-Beraterin, welche der Beschwerdeführerin nach Zustellung des Arbeitsvertrages gratulierte, musste geradezu damit rechnen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen damit einstellte und ihrer Schadenminderungspflicht nicht mehr nachkam, womit sie Einstelltage (oder gar den Verlust der Vermittlungsfähigkeit) riskierte. Zum Kern der Beratungspflicht gehört indes, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (Erw. 5.2.1).