Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, sich weiterhin um zumutbare Arbeit zu kümmern (stellt doch der Verzicht auf Arbeitsbemühungen gar die Vermittlungsfähigkeit als solche in Frage). Bei diesen Umständen bestand zweifelsohne eine Beratungspflicht. Die RAV-Beraterin, welche der Beschwerdeführerin nach Zustellung des Arbeitsvertrages gratulierte, musste geradezu damit rechnen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen damit einstellte und ihrer Schadenminderungspflicht nicht mehr nachkam, womit sie Einstelltage (oder gar den Verlust der Vermittlungsfähigkeit) riskierte.