Es musste allen involvierten Stellen klar sein, dass die Beschwerdeführerin überzeugt war, ihre Pflichten erfüllt zu haben und sie sich insbesondere nicht weiter kontrollieren lassen wollte. Damit aber lief sie notgedrungen Gefahr, ihrer Versicherungsansprüche verlustig zu gehen. Denn wie in Erwägung 4 ausgeführt, endete die Pflicht zum Nachweis genügender persönlicher Arbeitsbemühungen nicht mit der Stellenzusicherung mit Stellenantritt in zwei Monaten. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, sich weiterhin um zumutbare Arbeit zu kümmern (stellt doch der Verzicht auf Arbeitsbemühungen gar die Vermittlungsfähigkeit als solche in Frage).