5.3.3 Aus diesem Ablauf erhellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflichten mit Erhalt der Stellenzusicherung als beendet betrachtete. Sie war nicht mehr gewillt, Weisungen auszuführen und pochte auf Beendigung der Massnahmen, drohte gar mit Strafanzeigen. Sie sah keinen Grund, ihre Vermittlungsfähigkeit zu überprüfen, verlangte indes Anerkennung einer vollen Vermittlungsfähigkeit mit entsprechenden Versicherungsleistungen. Es musste allen involvierten Stellen klar sein, dass die Beschwerdeführerin überzeugt war, ihre Pflichten erfüllt zu haben und sie sich insbesondere nicht weiter kontrollieren lassen wollte.