9 Am 7. Dezember 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der RAV- Beraterin, weshalb ihre Vermittlungsfähigkeit nur noch 80% betrage. Am 11. Dezember 2017 reichte sie ihr den Arbeitsvertrag ein und ergänzte, sie werde ab 1. Februar 2018 in einem Pensum von 90 bis 100% arbeiten, entsprechend sei die Vermittlungsfähigkeit wieder auf 100% heraufzusetzen. Sie sei immer auch zu 100% versichert gewesen. Per 31. Januar 2018 werde sie sich beim RAV abmelden. Die RAV-Beraterin gratulierte gleichentags zur Neuanstellung.