Die Zuweisung ins Impuls- Programm sei mitunter zur Prüfung ihres Vermittlungspensums erfolgt. Im Übrigen müsse sie den Arbeitsvertrag einreichen, damit ihr Anliegen geprüft werden könne. Am 3. Dezember 2017 bekräftigte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Amt für Arbeit (mit Kopie an die Arbeitslosenkasse und das RAV C.________), es liege eine verbindliche Stellenzusage vor, hingegen noch kein Arbeitsvertrag. Dies müsse indes genügen, sie aus dem sinnlosen Impuls- Programm zu entlassen, das keine sinnvolle Beschäftigung biete und nur dazu diene, ihre Vermittlungsfähigkeit zu kontrollieren. Was sie erlebe, sei seelische Grausamkeit und Erpressung durch Einstelltage.