Noch gleichentags wandte sich die Beschwerdeführerin ans Amt für Arbeit, teilte mit, der Arbeitsvertrag liege noch nicht vor, sei aber zugesichert. Sie wolle umgehend aus dem Impuls-Programm entlassen werden, der Vertrag könne nachgereicht werden. Alles andere sei Nötigung und Erpressung. Hierauf wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, der Weisung des RAV gestützt auf Art. 17 Abs. 3 lit. a - c AVIG Folge zu leisten und das Impuls-Programm weiterzuführen; eine Weigerung könne Einstelltage zur Folge haben. Die Zuweisung ins Impuls- Programm sei mitunter zur Prüfung ihres Vermittlungspensums erfolgt.