Mithin bestanden von Anbeginn weg Signale, dass ein Augenmerk auf die Schadenminderungspflicht gelegt werden musste und der Beschwerdeführerin ihre Pflichten aufgezeigt werden mussten, sollte sie ihres Anspruches nicht verlustig gehen. Im zweiten Gespräch (vom 8.11.2017) wurde für die Beschwerdeführerin eine arbeitsmarktliche Massnahme bei Impuls gebucht, um die Vermittlungsfähigkeit zu gewährleisten und sie bei den persönlichen Arbeitsbemühungen zu unterstützen (Vi-act. 11).