8 5.3.1 Vorliegend ergibt sich bereits aus dem Protokoll des Erstgespräches vom 13. September 2017 mit der RAV-Beraterin, dass diese Zweifel hatte, ob die Beschwerdeführerin alles Zumutbare unternimmt, um die Arbeitslosigkeit zu beenden, um den Schaden zu minimieren (Vi-act. 10). Mithin bestanden von Anbeginn weg Signale, dass ein Augenmerk auf die Schadenminderungspflicht gelegt werden musste und der Beschwerdeführerin ihre Pflichten aufgezeigt werden mussten, sollte sie ihres Anspruches nicht verlustig gehen.