5.2.2 Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (dazu: BGE 131 V 472 Erw. 5; Urteil BGer 8C_26/2011 vom 31.5.2011 Erw. 5.2.1, je mit Hinweisen). Die versicherte Person ist diesfalls so zu stellen, wie wenn sie korrekt beraten worden wäre (Urteil BGer 8C_26/2011 vom 31.5.2011 Erw. 6.3.1).