stellt. Allerdings kann von der Versicherungsträgerin nicht mehr verlangt werden, als sie bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen konnte (Kieser, Kommentar ATSG, 3. Aufl., Art. 27 Rz. 28). Aufgrund des Wortlautes von Art. 27 Abs. 2 ATSG sowie des Sinnes und Zwecks der Norm gehört es jedenfalls zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 Erw. 4.3; Urteil BGer 8C_26/2011 vom 31.5.2011 Erw. 5.2.1).