Demgegenüber normiert Art. 27 Abs. 2 ATSG einen individuellen Beratungsanspruch im konkreten Einzelfall. Jede Person hat gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger Anspruch auf Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Diese Beratung bezweckt, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (Urteil BGer 8C_332/2011 vom 11.10.2011 Erw.