Diese allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, wird hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt (BGE 131 V 472 Erw. 4.1).