Ein Hinweis, sie müsse weiterhin suchen, habe das Schreiben nicht enthalten. Insgesamt seien die zuständigen Stellen ihrer Beratungspflicht nicht nachgekommen, die Information sei womöglich gar arglistig zurückgehalten worden. Dies aber schliesse eine Sanktionierung aus. 5.1.2 Die Vorinstanz äussert sich weder im Einspracheentscheid noch in der Vernehmlassung zum Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei entgegen der Beratungspflicht durch ihre RAV-Beraterin nicht darauf hingewiesen worden, trotz Stellenzusage weiterhin Arbeitsbemühungen nachweisen zu müssen. Sie hält einzig fest, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf Rechtsunkenntnis berufen (Einspracheentscheid Erw. 7).