5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt des Weitern vor, sie habe erstmals mit der Einladung zur Stellungnahme (Schreiben des Amtes für Arbeit vom 3. Januar 2018, Vi-act. 3) gehört, dass sie sich trotz Stellenzusicherung weiter um Arbeit hätte bemühen müssen. Ihre RAV-Beraterin habe sie nie darauf hingewiesen, auch nicht nach Mitteilung der Stellenzusicherung. Als sie am 11. Dezember 2017 die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung erhalten habe mit der Mitteilung, ihre Daten würden von der Vermittlungs-Suchanfrage gelöscht, sei für sie klar gewesen, dass sie keine Stellen mehr suchen müsse. Ein Hinweis, sie müsse weiterhin suchen, habe das Schreiben nicht enthalten.