Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt hat, ist es gerade in der Periode des Jahreswechsels keinesfalls ausgeschlossen, Stellen als kurzzeitige Aushilfen zu finden. Dies gilt allgemein für zumutbare Stellen und insbesondere auch solche in der Buchhaltung. Es ist dies nicht unrealistisch. Ob den Bemühungen letztlich Erfolg beschieden gewesen wäre, hätte sich erst nachträglich gezeigt, wozu aber die Beschwerdeführerin den entsprechenden Nachweis hätte erbringen müssen. Mithin bestand für die Arbeitslosenversicherung auf jeden Fall ein Schadenrisiko, das die Beschwerdeführerin durch persönliche Arbeitsbemühungen hätte mindern können und müssen.