Dies mag allenfalls auf unbefristete Stellen zutreffen, keinesfalls jedoch auf Kurzzeitstellen und Zwischenverdienste. Einerseits sind versicherte Personen gehalten, jede ihnen zumutbare, auch ausserberufliche Tätigkeit anzunehmen (wobei im Falle unzumutbar tiefer Löhne mit Kompensationsleistungen gerechnet werden kann; vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) und anderseits suchte die Beschwerdeführerin konkret im Bereich der Buchhaltung. Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt hat, ist es gerade in der Periode des Jahreswechsels keinesfalls ausgeschlossen, Stellen als kurzzeitige Aushilfen zu finden.