6 hen. Diesfalls entband die Stellenzusicherung nicht von der Pflicht, weiterhin Stellen zu suchen, um die Zeit der Arbeitslosigkeit resp. des Bezugs von Versicherungsleistungen zu verkürzen. Der Ausführung der Beschwerdeführerin, entsprechende Bewerbungen wären nicht realistisch gewesen, kann nicht gefolgt werden. Dies mag allenfalls auf unbefristete Stellen zutreffen, keinesfalls jedoch auf Kurzzeitstellen und Zwischenverdienste.