2b mit Hinweisen). Deshalb kann gemäss Bundesgericht nicht von schuldhafter Verlängerung der Arbeitslosigkeit gesprochen werden, wenn es dem Versicherten durch seine Stellensuche in der massgeblichen Kontrollperiode tatsächlich gelingt, seine Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist zu beenden (vgl. Erw. 2.4). Wer bspw. anfangs März eine neue Stelle per Anfangs April zugesichert erhält, hat für den Monat März nicht (mehr) den Nachweis genügender Arbeitsbemühungen zu erbringen. Eine entsprechende Verletzung der Kontrollpflichten zieht keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich, da der entsprechende Nachweis nicht zur Verkürzung der Arbeitslosigkeit beitragen würde.