Das Kreisschreiben greift hier die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf, wonach die Einstellung den Zweck hat, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen, indem die versicherte Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat, angemessen mitzubeteiligen ist, weshalb es nicht angeht, den Versicherten allein für sein Verhalten zu bestrafen (Urteil BGer 8C_40/2016 vom 21.4.2016 Erw. 2.3; EVGer C 310/05 vom 19.9.2006 Erw. 3.2; ARV 1990 Nr. 20 S. 132 Erw. 2b mit Hinweisen).