men (vgl. Erw. 2.1). Im Zeitpunkt der Stellenzusicherung beabsichtigte die Beschwerdeführerin noch bis Ende Januar 2018, mithin für weitere zwei Monate, Taggelder zu beziehen. In diesem Umfange bestand die Schadenminderungspflicht weiterhin. Die blosse Zusicherung, in zwei Monaten eine neue Stelle antreten zu können, entbindet von der Pflicht zu genügenden Arbeitsbemühungen nicht.