4.2.3 Damit aber ist die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Ab dem Zeitpunkt der Stellenzusage beanspruchte sie weiterhin für volle zwei Monate Arbeitslosengelder und dies mit Nachdruck für ein Vollpensum (vgl. Mailverkehr in Vi-act. 4 und 12). Wer aber Taggelder beansprucht, hat alles ihm Zumutbare vorzukehren, um das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Pflicht besteht für die gesamte Zeit des Taggeldbezugs. Solange Versicherungsleistungen bezogen werden, solange gilt es genü- 5 gende Arbeitsbemühungen nachzuweisen und jede zumutbare Arbeit anzuneh-