4.2.2 Am 17. November 2017 hat sich die Beschwerdeführerin bei ihrer künftigen Arbeitgeberin beworben (Bf-act. 10). Am 1. Dezember 2017 teilte sie ihrer RAV-Beraterin mit, sie habe die Zusage für eine neue Stelle erhalten. Stellenantritt sei am 1. Februar 2018; falls die aktuelle Stelleninhaberin früher eine Stelle finde, könne es auch früher sein (Vi-act. 12). Am 11. Dezember 2017 reichte sie den Arbeitsvertrag ein (Vi-act. 4). Ab Dezember 2017 hat sie keine Arbeitsbemühungen mehr nachgewiesen.