4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre unbestrittenermassen genügenden Arbeitsbemühungen bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle verweist, ist dies für die Beurteilung der strittigen Frage nicht relevant. Genügende Arbeitsbemühungen sind für jede Kontrollperiode nachzuweisen. Die vergangene Erfüllung der Kontrollpflichten besagt nichts aus über das Verhalten in einer späteren strittigen Kontrollperiode. Immerhin jedoch ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ernsthaft bemüht war, der Arbeitslosigkeit zu entkommen.