AVIG nach sich. Dem entsprechend hat das Amt für Arbeit am 10. Januar 2018 eine Einstellung für die Dauer von 5 Tagen verfügt (Vi-act. 5). 3.2 Vor Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, einerseits habe sie ihre Schadenminderungspflicht nicht verletzt, da es unrealistisch gewesen sei, dass sie mit Bewerbungen im Dezember 2017 noch eine kurzzeitige Stelle bis zum Stellenantritt am 1. Februar 2018 gefunden hätte (nachfolgend Erw. 4) und anderseits hätten die zuständigen Stellen ihre Beratungspflicht nicht wahrgenommen und sie nicht aufmerksam gemacht, dass sie