3.1 Es ist sachverhaltsmässig unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre RAV-Beraterin am 1. Dezember 2017 über die Bestätigung einer neuen Anstellung informierte (Vi-act. 12) und ihr am 11. Dezember 2017 den neuen Arbeitsvertrag mit Stellenantritt per 1. Februar 2018 zustellte (Vi-act. 4). Auch bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, für Dezember 2017 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen zu haben. Liegen für eine Kontrollperiode gar keine Nachweise für Arbeitsbemühungen vor, zieht dies in der Regel die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG nach sich.