2.4 Anders verhält es sich, wenn es der versicherten Person durch ihre Arbeitsbemühungen gelingt, in der massgebenden Kontrollperiode ihre Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist zu beenden. In diesem Fall hat keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen, auch wenn sich Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen an sich als ungenügend erweisen (SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19, 8C_491/2014; ARV 1990 Nr. 20 S. 132; SBVR-Nussbaumer, 3. Aufl. 2016, Rz. 844).