Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie − neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen − der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen. Für die Frage der genügenden Arbeitsbemühungen ist denn auch nicht deren Erfolg entscheidend, sondern allein die Tatsache des sachgerechten Bemühens (Gerhards, a.a.O., Art. 30 Rz. 22).