Bestimmte Handlungen und Unterlassungen werden bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadenrisiko in sich bergen. Sie bedürfen keines Nachweises eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, also dem Schaden (Urteil BGer 8C_491/2014 vom 23.12.2014 Erw. 2 mit Hinweisen). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie − neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen − der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen.