Strittig und in der Folge zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin wegen fehlenden Arbeitsbemühungen im Dezember 2017 zu Recht für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, nachdem ihr am 1. Dezember 2017 eine neue Stelle per 1. Februar 2018 zugesichert worden war.