1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, für Dezember 2017 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen zu haben. Vielmehr macht sie geltend, nicht gewusst zu haben, dass Arbeitsbemühungen auch nach Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle zu tätigen und nachzuweisen seien. Sie sei darüber nicht informiert worden. Zudem hätten Arbeitsbemühungen in ihrem Falle nicht mehr zu 2 einer Schadenminderung beitragen können, weshalb sie in der Anspruchsberechtigung nicht eingestellt werden könne.