4) verfügte das Amt für Arbeit am 10. Januar 2018 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 5 Tagen wegen fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Vi-act. 5). Die dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 6) wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid Nr. 116/18 vom 5. März 2018 ab (Vi-act. 8). D. Am 30. März 2018 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid Nr. 116/18 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Einstellungsverfügung vom 10. Januar 2018 aufzuheben und es sei ihr eine Umtriebsentschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen.