C. Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 orientierte das Amt für Arbeit A.________, es habe Kenntnis, dass die Versicherte im Dezember 2017 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Wer sich nicht genügend um eine zumutbare Arbeit bemühe, sei in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Vi-act. 3). Nach Eingang der Stellungnahme von A.________ vom 9. Januar 2018 (Vi-act. 4) verfügte das Amt für Arbeit am 10. Januar 2018 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 5 Tagen wegen fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Vi-act. 5).