B. Am 1. Dezember 2017 teilte A.________ ihrer RAV-Beraterin mit, sie habe die Zusage für eine neue Stelle per 1. Februar 2018 erhalten (Vi-act. 12). Mit Mail vom 11. Dezember 2017 stellte sie der Beraterin den neuen Arbeitsvertrag zu. Gleichentags wurde A.________ die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 31. Januar 2018 infolge Stellenantritts per 1. Februar 2018 bestätigt (Vi-act. 4).