{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-40_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2eed114968d1a7ea876cd4d946827e57"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-40_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_40_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26958cd32a05915ed48d00c648d23ce38e1d34684922e48e4c958cfd4258935eeb25a6cce96d2c7716d490f8c0553e881d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26958cd32a05915ed48d00c648d23ce38e1d34684922e48e4c958cfd4258935eeb25a6cce96d2c7716d490f8c0553e881d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_40", "Checksum": "3faa28e360176693d0eb0d543f525dd4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 19.04.2018 II 2018 40\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) | Arbeitslosenversicherung\n\n 10\n(mithin Rechtsunkenntnis nicht schützt, wie die Vorinstanz grundsätzlich zu\nRecht festhält), so bestand aufgrund vorliegender Umstände dennoch eine Beratungspflicht, war doch die drohende Pflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin offenkundig, was mit entsprechender Beratung hätte verhindert werden\nkönnen. Da − losgelöst vom vorliegenden Einzelfall − angenommen werden\nmuss, dass sich viele Arbeitslose nach erfolgreicher Stellensuche von ihren\nPflichten entbunden fühlen, erscheint es gar als angezeigt, die Information der\nweiterbestehenden Pflicht zur Stellensuche im Sinne von AVIG-Praxis ALE B318\nstandardisiert auf dem Formular \"Abmeldung von der Arbeitsvermittlung Stellenantritt\" aufzuführen (so wie heute schon einige allgemeine Informationen angefügt sind).\n\n5.4 Trotz gewisser Zeichen einer Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin\nkann dennoch nicht angenommen werden, dass sie keine weiteren Arbeitsbemühungen nachgewiesen hätte, wäre sie entsprechend beraten worden. So\nführt sie etwa aus, trotz Stellenzusicherung habe sie weiter nach möglichen, für\nsie attraktiveren Stellen gesucht. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass\nsie ihre Kontrollpflichten auch für Dezember 2017 erfüllt hätte. Da auch die weiteren Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind\n(vgl. BGE 137 II 182 Erw. 3.6.2), ist die Beschwerdeführerin so zu stellen, wie\nwenn sie korrekt beraten worden wäre. Mithin ist die verfügte Einstellung für die\nDauer von 5 Tagen aufzuheben.\n\n6.1 Damit erweist sich die Beschwerde als begründet; der Einspracheentscheid\nNr. 116/18 vom 5. März 2018 sowie die Verfügung vom 10. Januar 2018 werden\nersatzlos aufgehoben.\n\n6.2 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\n6.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Leistung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 900.-- zu Lasten der Vorinstanz.\n\nNach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Sie werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.\n\nArt. 61. lit. g ATSG spricht von Parteikosten, worunter gemäss ständiger Rechtsprechung die Vertretungskosten zu verstehen sind. Solche sind der nicht anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin keine entstanden. Sonstige Kosten der nicht vertretenen Partei werden nur ausnahmsweise übernommen und\nnur, wenn es sich um eine besonders komplizierte Sache mit hohem Streitwert\n\n11\nhandelt und der (vernünftig betriebene) Aufwand denjenigen Rahmen überschreitet, der von der Partei auf sich zu nehmen ist (BGE 110 V 132 Erw. 4.d; BGE 129\nV 113 Erw. 4.1). Selbst der Umstand, dass sich eine Beschwerde führende Partei\njuristisch beraten liess und dafür ein Honorar zu bezahlen hat, rechtfertigt die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht (Urteil BGer 8C_124/2012 vom\n27.8.2012 Erw. 7). Vorliegend besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Weder ist die Streitsache komplex, noch erforderte sie\neinen ausserordentlichen Aufwand, noch ist der Streitwert hoch. Entsprechend ist\nder Antrag auf Leistung einer Umtriebsentschädigung abzuweisen.\n\n12\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid Nr.\n116/18 vom 5. März 2018 sowie die Verfügung vom 10. Januar 2018 ersatzlos aufgehoben.\n\n2. Kosten werden keine gesprochen.\n\n3. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- die Beschwerdeführerin (R)\n- die Vorinstanz (EB)\n- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, seco, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 19. April 2018\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 20. April 2018\n\n13\n"}