{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-40_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2eed114968d1a7ea876cd4d946827e57"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-40_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_40_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26958cd32a05915ed48d00c648d23ce38e1d34684922e48e4c958cfd4258935eeb25a6cce96d2c7716d490f8c0553e881d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26958cd32a05915ed48d00c648d23ce38e1d34684922e48e4c958cfd4258935eeb25a6cce96d2c7716d490f8c0553e881d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_40", "Checksum": "3faa28e360176693d0eb0d543f525dd4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Gleichzeitig bat sie darum, sie sofort\naus dem Impuls-Programm zu entlassen. Die RAV-Beraterin gratulierte ihr umgehend zur Stelle und teilte mit, nach Rücksprache mit dem Amt für Arbeit müsse\ndie Kopie des unterzeichneten Arbeitsvertrages eingereicht werden, damit ihr Anliegen (Entlassung aus dem Impuls-Programm) geprüft werden könne. Noch\ngleichentags wandte sich die Beschwerdeführerin ans Amt für Arbeit, teilte mit,\nder Arbeitsvertrag liege noch nicht vor, sei aber zugesichert. Sie wolle umgehend\naus dem Impuls-Programm entlassen werden, der Vertrag könne nachgereicht\nwerden. Alles andere sei Nötigung und Erpressung. Hierauf wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, der Weisung des RAV gestützt auf Art. 17 Abs. 3\nlit. a - c AVIG Folge zu leisten und das Impuls-Programm weiterzuführen; eine\nWeigerung könne Einstelltage zur Folge haben. Die Zuweisung ins Impuls-\nProgramm sei mitunter zur Prüfung ihres Vermittlungspensums erfolgt. Im Übrigen müsse sie den Arbeitsvertrag einreichen, damit ihr Anliegen geprüft werden\nkönne. Am 3. Dezember 2017 bekräftigte die Beschwerdeführerin gegenüber\ndem Amt für Arbeit (mit Kopie an die Arbeitslosenkasse und das RAV\nC.________), es liege eine verbindliche Stellenzusage vor, hingegen noch kein\nArbeitsvertrag. Dies müsse indes genügen, sie aus dem sinnlosen Impuls-\nProgramm zu entlassen, das keine sinnvolle Beschäftigung biete und nur dazu\ndiene, ihre Vermittlungsfähigkeit zu kontrollieren. Was sie erlebe, sei seelische\nGrausamkeit und Erpressung durch Einstelltage. Wenn man daran festhalte oder\nihr Einstelltage auferlege, werde sie Strafanzeige erheben. Am Folgetag\n(4.12.2017) ergänzt sie, sie müsse die Möglichkeit haben, sich auf den neuen\nJob vorzubereiten, was sie aufgrund der notwendigen Fach-Software nur zu\nHause könne. Auch deshalb sei sie aus dem Programm zu entlassen. Hierauf\nbeharrte das Amt für Arbeit auf der Einreichung des Arbeitsvertrages (vgl. Mailverkehr in Vi-act. 12).\n\n9\nAm 7. Dezember 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der RAV-\nBeraterin, weshalb ihre Vermittlungsfähigkeit nur noch 80% betrage. Am 11. Dezember 2017 reichte sie ihr den Arbeitsvertrag ein und ergänzte, sie werde ab\n1. Februar 2018 in einem Pensum von 90 bis 100% arbeiten, entsprechend sei\ndie Vermittlungsfähigkeit wieder auf 100% heraufzusetzen. Sie sei immer auch\nzu 100% versichert gewesen. Per 31. Januar 2018 werde sie sich beim RAV abmelden. Die RAV-Beraterin gratulierte gleichentags zur Neuanstellung. Sie werde\nper 11. Dezember 2017 aus dem Impuls-Programm entlassen und wie gewünscht per 31. Januar 2018 vom RAV abgemeldet. Betreffend Vermittlungsfähigkeit gebe das Amt für Arbeit Bescheid (Vi-act. 4). Noch am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von der Arbeitsvermittlung per 31. Januar 2018 abgemeldet. Die Daten stünden in der Online-Datenbank AVAM nicht mehr zur Verfügung.\n\n5.3.3 Aus diesem Ablauf erhellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflichten mit\nErhalt der Stellenzusicherung als beendet betrachtete. Sie war nicht mehr gewillt,\nWeisungen auszuführen und pochte auf Beendigung der Massnahmen, drohte\ngar mit Strafanzeigen. Sie sah keinen Grund, ihre Vermittlungsfähigkeit zu überprüfen, verlangte indes Anerkennung einer vollen Vermittlungsfähigkeit mit entsprechenden Versicherungsleistungen. Es musste allen involvierten Stellen klar\nsein, dass die Beschwerdeführerin überzeugt war, ihre Pflichten erfüllt zu haben\nund sie sich insbesondere nicht weiter kontrollieren lassen wollte. Damit aber lief\nsie notgedrungen Gefahr, ihrer Versicherungsansprüche verlustig zu gehen.\nDenn wie in Erwägung 4 ausgeführt, endete die Pflicht zum Nachweis genügender persönlicher Arbeitsbemühungen nicht mit der Stellenzusicherung mit Stellenantritt in zwei Monaten. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, sich weiterhin\num zumutbare Arbeit zu kümmern (stellt doch der Verzicht auf Arbeitsbemühungen gar die Vermittlungsfähigkeit als solche in Frage). Bei diesen Umständen\nbestand zweifelsohne eine Beratungspflicht. Die RAV-Beraterin, welche der Beschwerdeführerin nach Zustellung des Arbeitsvertrages gratulierte, musste geradezu damit rechnen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen damit einstellte und ihrer Schadenminderungspflicht nicht mehr nachkam, womit sie\nEinstelltage (oder gar den Verlust der Vermittlungsfähigkeit) riskierte. Zum Kern\nder Beratungspflicht gehört indes, die versicherte Person darauf aufmerksam zu\nmachen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs\ngefährden (Erw. 5.2.1).\n\n5.3.4 Auch wenn sich die Schadenminderungspflicht direkt aus Art. 17 Abs. 1\nAVIG ergibt und versicherte Personen auch ohne entsprechende Information\nselbst vor Eintritt der Arbeitslosigkeit sich genügend um Arbeit bemühen müssen\n\n"}