{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-40_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2eed114968d1a7ea876cd4d946827e57"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-40_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_40_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26958cd32a05915ed48d00c648d23ce38e1d34684922e48e4c958cfd4258935eeb25a6cce96d2c7716d490f8c0553e881d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26958cd32a05915ed48d00c648d23ce38e1d34684922e48e4c958cfd4258935eeb25a6cce96d2c7716d490f8c0553e881d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_40", "Checksum": "3faa28e360176693d0eb0d543f525dd4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Januar\n2018, Vi-act. 3) gehört, dass sie sich trotz Stellenzusicherung weiter um Arbeit\nhätte bemühen müssen. Ihre RAV-Beraterin habe sie nie darauf hingewiesen,\nauch nicht nach Mitteilung der Stellenzusicherung. Als sie am 11. Dezember\n2017 die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung erhalten habe mit der Mitteilung,\nihre Daten würden von der Vermittlungs-Suchanfrage gelöscht, sei für sie klar\ngewesen, dass sie keine Stellen mehr suchen müsse. Ein Hinweis, sie müsse\nweiterhin suchen, habe das Schreiben nicht enthalten. Insgesamt seien die zuständigen Stellen ihrer Beratungspflicht nicht nachgekommen, die Information sei\nwomöglich gar arglistig zurückgehalten worden. Dies aber schliesse eine Sanktionierung aus.\n\n5.1.2 Die Vorinstanz äussert sich weder im Einspracheentscheid noch in der\nVernehmlassung zum Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei entgegen der\nBeratungspflicht durch ihre RAV-Beraterin nicht darauf hingewiesen worden, trotz\nStellenzusage weiterhin Arbeitsbemühungen nachweisen zu müssen. Sie hält\neinzig fest, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf Rechtsunkenntnis berufen (Einspracheentscheid Erw. 7).\n\n7\n5.2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen\nüber ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Diese allgemeine und permanente\nAufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane gemäss\nArt. 27 Abs. 1 ATSG, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten\nPersonen zu erfolgen hat, wird hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt (BGE 131 V 472 Erw. 4.1).\n\nDemgegenüber normiert Art. 27 Abs. 2 ATSG einen individuellen Beratungsanspruch im konkreten Einzelfall. Jede Person hat gegenüber dem zuständigen\nVersicherungsträger Anspruch auf Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Diese Beratung bezweckt, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so\nzu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses\nentsprechende Rechtsfolge eintritt (Urteil BGer 8C_332/2011 vom 11.10.2011\nErw. 5.1.2). Die zu beratende Person ist über die für die Wahrnehmung der\nRechte und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art\nzu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben ist. Die Beratungspflicht setzt dabei nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen,\nwenn die Versicherungsträgerin einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt. Allerdings kann von der Versicherungsträgerin nicht mehr verlangt werden,\nals sie bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen konnte\n(Kieser, Kommentar ATSG, 3. Aufl., Art. 27 Rz. 28). Aufgrund des Wortlautes von\nArt. 27 Abs. 2 ATSG sowie des Sinnes und Zwecks der Norm gehört es jedenfalls zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf aufmerksam\nzu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 Erw. 4.3; Urteil BGer 8C_26/2011 vom\n31.5.2011 Erw. 5.2.1).\n\n5.2.2 Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach\nArt. 27 Abs. 2 ATSG kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (dazu: BGE 131 V 472 Erw. 5; Urteil BGer 8C_26/2011 vom\n31.5.2011 Erw. 5.2.1, je mit Hinweisen). Die versicherte Person ist diesfalls so zu\nstellen, wie wenn sie korrekt beraten worden wäre (Urteil BGer 8C_26/2011 vom\n31.5.2011 Erw. 6.3.1).\n\n8\n5.3.1 Vorliegend ergibt sich bereits aus dem Protokoll des Erstgespräches vom\n13. September 2017 mit der RAV-Beraterin, dass diese Zweifel hatte, ob die Beschwerdeführerin alles Zumutbare unternimmt, um die Arbeitslosigkeit zu beenden, um den Schaden zu minimieren (Vi-act. 10). Mithin bestanden von Anbeginn\nweg Signale, dass ein Augenmerk auf die Schadenminderungspflicht gelegt werden musste und der Beschwerdeführerin ihre Pflichten aufgezeigt werden mussten, sollte sie ihres Anspruches nicht verlustig gehen. Im zweiten Gespräch (vom\n8.11.2017) wurde für die Beschwerdeführerin eine arbeitsmarktliche Massnahme\nbei Impuls gebucht, um die Vermittlungsfähigkeit zu gewährleisten und sie bei\nden persönlichen Arbeitsbemühungen zu unterstützen (Vi-act. 11).\n\n"}