{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-40_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2eed114968d1a7ea876cd4d946827e57"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-40_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_40_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26958cd32a05915ed48d00c648d23ce38e1d34684922e48e4c958cfd4258935eeb25a6cce96d2c7716d490f8c0553e881d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26958cd32a05915ed48d00c648d23ce38e1d34684922e48e4c958cfd4258935eeb25a6cce96d2c7716d490f8c0553e881d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_40", "Checksum": "3faa28e360176693d0eb0d543f525dd4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.04.2018 II 2018 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:01", "Checksum": "ab5103b58f770e67c1d4be19fb956ae8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.04.2018 II 2018 40\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) | Arbeitslosenversicherung\n\n4.2.3 Damit aber ist die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht\nnicht nachgekommen. Ab dem Zeitpunkt der Stellenzusage beanspruchte sie\nweiterhin für volle zwei Monate Arbeitslosengelder und dies mit Nachdruck für ein\nVollpensum (vgl. Mailverkehr in Vi-act. 4 und 12). Wer aber Taggelder beansprucht, hat alles ihm Zumutbare vorzukehren, um das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Pflicht besteht für die gesamte Zeit des Taggeldbezugs. Solange Versicherungsleistungen bezogen werden, solange gilt es genü-\n5\ngende Arbeitsbemühungen nachzuweisen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen (vgl. Erw. 2.1). Im Zeitpunkt der Stellenzusicherung beabsichtigte die Beschwerdeführerin noch bis Ende Januar 2018, mithin für weitere zwei Monate,\nTaggelder zu beziehen. In diesem Umfange bestand die Schadenminderungspflicht weiterhin. Die blosse Zusicherung, in zwei Monaten eine neue Stelle antreten zu können, entbindet von der Pflicht zu genügenden Arbeitsbemühungen\nnicht.\n\n4.2.4 Diese Pflicht gibt so auch das Kreisschreiben AVIG-ALE B318 wieder: Der\nUmstand, dass auf einen bestimmten Zeitpunkt eine die Arbeitslosigkeit beendende Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann, befreit grundsätzlich nicht\nvon der Pflicht zur Stellensuche. Von dieser Pflicht entbindet auch das von der\nBeschwerdeführerin (auszugsweise) vorgetragene Zitat desselben Kreisschreibens nicht (AVIG-ALE B320). Demgemäss kann auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet werden, wenn diese nicht mehr zur Schadenminderung\nbeitragen können. Als Beispiel wird der Fall angeführt, da eine versicherte Person im Laufe des Monats eine zumutbare Arbeit findet, die sie am Ersten des\nFolgemonats antreten kann. Das Kreisschreiben greift hier die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf, wonach die Einstellung den Zweck hat, der Gefahr\nmissbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen,\nindem die versicherte Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat,\nangemessen mitzubeteiligen ist, weshalb es nicht angeht, den Versicherten allein\nfür sein Verhalten zu bestrafen (Urteil BGer 8C_40/2016 vom 21.4.2016 Erw. 2.3;\nEVGer C 310/05 vom 19.9.2006 Erw. 3.2; ARV 1990 Nr. 20 S. 132 Erw. 2b mit\nHinweisen). Deshalb kann gemäss Bundesgericht nicht von schuldhafter Verlängerung der Arbeitslosigkeit gesprochen werden, wenn es dem Versicherten\ndurch seine Stellensuche in der massgeblichen Kontrollperiode tatsächlich gelingt, seine Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist zu beenden (vgl. Erw. 2.4). Wer\nbspw. anfangs März eine neue Stelle per Anfangs April zugesichert erhält, hat für\nden Monat März nicht (mehr) den Nachweis genügender Arbeitsbemühungen zu\nerbringen. Eine entsprechende Verletzung der Kontrollpflichten zieht keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich, da der entsprechende Nachweis nicht zur Verkürzung der Arbeitslosigkeit beitragen würde. Gemäss Rechtsprechung, die ausdrücklich von Stellenzusicherung in der massgeblichen Kontrollperiode und zeitnahem Stellenantritt spricht, muss es sich um eine kurze\nRestarbeitslosigkeit handeln.\n\n4.2.5 Der vorliegende Fall liegt indes anders. Ab Stellenzusicherung bestand\nweiterhin die Absicht, während zweier Monate Arbeitslosentaggelder zu bezie-\n\n6\nhen. Diesfalls entband die Stellenzusicherung nicht von der Pflicht, weiterhin\nStellen zu suchen, um die Zeit der Arbeitslosigkeit resp. des Bezugs von Versicherungsleistungen zu verkürzen. Der Ausführung der Beschwerdeführerin, entsprechende Bewerbungen wären nicht realistisch gewesen, kann nicht gefolgt\nwerden. Dies mag allenfalls auf unbefristete Stellen zutreffen, keinesfalls jedoch\nauf Kurzzeitstellen und Zwischenverdienste. Einerseits sind versicherte Personen\ngehalten, jede ihnen zumutbare, auch ausserberufliche Tätigkeit anzunehmen\n(wobei im Falle unzumutbar tiefer Löhne mit Kompensationsleistungen gerechnet\nwerden kann; vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) und anderseits suchte die Beschwerdeführerin konkret im Bereich der Buchhaltung. Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt hat, ist es gerade in der Periode des Jahreswechsels keinesfalls ausgeschlossen, Stellen als kurzzeitige Aushilfen zu finden.\nDies gilt allgemein für zumutbare Stellen und insbesondere auch solche in der\nBuchhaltung. Es ist dies nicht unrealistisch. Ob den Bemühungen letztlich Erfolg\nbeschieden gewesen wäre, hätte sich erst nachträglich gezeigt, wozu aber die\nBeschwerdeführerin den entsprechenden Nachweis hätte erbringen müssen.\nMithin bestand für die Arbeitslosenversicherung auf jeden Fall ein Schadenrisiko,\ndas die Beschwerdeführerin durch persönliche Arbeitsbemühungen hätte mindern können und müssen.\n\n"}