{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-40_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2eed114968d1a7ea876cd4d946827e57"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-40_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_40_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26958cd32a05915ed48d00c648d23ce38e1d34684922e48e4c958cfd4258935eeb25a6cce96d2c7716d490f8c0553e881d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26958cd32a05915ed48d00c648d23ce38e1d34684922e48e4c958cfd4258935eeb25a6cce96d2c7716d490f8c0553e881d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_40", "Checksum": "3faa28e360176693d0eb0d543f525dd4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll die Versicherten davon abhalten, die Arbeitslosenversicherung\nmissbräuchlich in Anspruch zu nehmen. Wenn sie sich nicht genügend um Arbeit\nbemühen, nehmen sie in Kauf, länger arbeitslos zu bleiben. Dadurch erwächst\nder Versicherung insofern ein Schaden, als sie länger Leistungen erbringen\nmuss. Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an diesem Schaden, den sie durch ihr\n\n3\npflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat\nkausal verursacht hat (BGE 133 V 89 Erw. 6.1.1; BGE 124 V 225 Erw. 2).\n\nBestimmte Handlungen und Unterlassungen werden bereits dann sanktioniert,\nwenn sie erst ein Schadenrisiko in sich bergen. Sie bedürfen keines Nachweises\neines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und der\nVerlängerung der Arbeitslosigkeit, also dem Schaden (Urteil BGer 8C_491/2014\nvom 23.12.2014 Erw. 2 mit Hinweisen). Gewisse Einstellungstatbestände sind\nalso (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie − neben dem \"generalpräventiven\" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen − der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen. Für die Frage der genügenden Arbeitsbemühungen ist denn auch nicht deren Erfolg entscheidend, sondern allein die\nTatsache des sachgerechten Bemühens (Gerhards, a.a.O., Art. 30 Rz. 22).\n\n2.4 Anders verhält es sich, wenn es der versicherten Person durch ihre Arbeitsbemühungen gelingt, in der massgebenden Kontrollperiode ihre Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist zu beenden. In diesem Fall hat keine Einstellung in\nder Anspruchsberechtigung zu erfolgen, auch wenn sich Qualität und Quantität\nder Arbeitsbemühungen an sich als ungenügend erweisen (SVR 2015 ALV Nr. 7\nS. 19, 8C_491/2014; ARV 1990 Nr. 20 S. 132; SBVR-Nussbaumer, 3. Aufl. 2016,\nRz. 844).\n\n3.1 Es ist sachverhaltsmässig unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre\nRAV-Beraterin am 1. Dezember 2017 über die Bestätigung einer neuen Anstellung informierte (Vi-act. 12) und ihr am 11. Dezember 2017 den neuen Arbeitsvertrag mit Stellenantritt per 1. Februar 2018 zustellte (Vi-act. 4). Auch bestreitet\ndie Beschwerdeführerin nicht, für Dezember 2017 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen zu haben. Liegen für eine Kontrollperiode gar keine\nNachweise für Arbeitsbemühungen vor, zieht dies in der Regel die Einstellung in\nder Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG nach sich. Dem\nentsprechend hat das Amt für Arbeit am 10. Januar 2018 eine Einstellung für die\nDauer von 5 Tagen verfügt (Vi-act. 5).\n\n3.2 Vor Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor,\neinerseits habe sie ihre Schadenminderungspflicht nicht verletzt, da es unrealistisch gewesen sei, dass sie mit Bewerbungen im Dezember 2017 noch eine\nkurzzeitige Stelle bis zum Stellenantritt am 1. Februar 2018 gefunden hätte\n(nachfolgend Erw. 4) und anderseits hätten die zuständigen Stellen ihre Beratungspflicht nicht wahrgenommen und sie nicht aufmerksam gemacht, dass sie\n\n4\ntrotz Stellenzusicherung noch weiter hätte Bewerbungen nachweisen müssen\n(nachfolgend Erw. 5).\n\n4.1 Die Beschwerdeführerin hält fest, sie habe während ihrer Arbeitslosigkeit\nalles getan, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Sie habe monatlich 15 bis 17 Stellenbewerbungen geschrieben und schliesslich trotz ihren 57 Jahren nach nur 3\nMonaten Arbeitslosigkeit wieder eine Anstellung gefunden. Gemäss AVIG-Praxis\nALE B320 könne auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet werden,\nwenn diese nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können. Mithin sei sie\nab Zusicherung der neuen Stelle am 1. Dezember 2017 per 1. Februar 2018 berechtigt gewesen, keinen Nachweis mehr erbringen zu müssen. Im Dezember\n(Festtagsmonat) stelle niemand für 2 oder 3 Wochen im Januar eine Buchhalterin\nein. Im Dezember gebe es schon gar keine entsprechenden Stelleninserate. Zudem habe sie im Januar noch fünf kontrollfreie Tage beanspruchen können, was\nsie der RAV-Beraterin bereits im Erstgespräch mitgeteilt habe. Das RAV akzeptiere keine unrealistischen Bewerbungen. Umgekehrt könne man von ihr auch\nkeine unrealistischen Arbeitsbemühungen verlangen.\n\n4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre unbestrittenermassen genügenden\nArbeitsbemühungen bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle verweist, ist\ndies für die Beurteilung der strittigen Frage nicht relevant. Genügende Arbeitsbemühungen sind für jede Kontrollperiode nachzuweisen. Die vergangene Erfüllung der Kontrollpflichten besagt nichts aus über das Verhalten in einer späteren\nstrittigen Kontrollperiode. Immerhin jedoch ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ernsthaft bemüht war, der Arbeitslosigkeit zu entkommen.\n\n4.2.2 Am 17. November 2017 hat sich die Beschwerdeführerin bei ihrer künftigen Arbeitgeberin beworben (Bf-act. 10). Am 1. Dezember 2017 teilte sie ihrer\nRAV-Beraterin mit, sie habe die Zusage für eine neue Stelle erhalten. Stellenantritt sei am 1. Februar 2018; falls die aktuelle Stelleninhaberin früher eine Stelle\nfinde, könne es auch früher sein (Vi-act. 12). Am 11. Dezember 2017 reichte sie\nden Arbeitsvertrag ein (Vi-act. 4). Ab Dezember 2017 hat sie keine Arbeitsbemühungen mehr nachgewiesen.\n\n"}