{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-40_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2eed114968d1a7ea876cd4d946827e57"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-40_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_40_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26958cd32a05915ed48d00c648d23ce38e1d34684922e48e4c958cfd4258935eeb25a6cce96d2c7716d490f8c0553e881d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26958cd32a05915ed48d00c648d23ce38e1d34684922e48e4c958cfd4258935eeb25a6cce96d2c7716d490f8c0553e881d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_40", "Checksum": "3faa28e360176693d0eb0d543f525dd4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Frank Lampert, Richter\nMLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin\n\nParteien A.________,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nAmt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG)\nSachverhalt:\n\nA. A.________ (geb. 1960) war seit dem 1. September 2009 bei der\nB.________ AG angestellt, als sie am 26. April 2017 infolge Umstrukturierung\nper 31. August 2017 gekündigt wurde. Das RAV C.________ hat sie am 25. August 2017 zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 2). Sie stellte per 1. September 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 1).\n\nB. Am 1. Dezember 2017 teilte A.________ ihrer RAV-Beraterin mit, sie habe\ndie Zusage für eine neue Stelle per 1. Februar 2018 erhalten (Vi-act. 12). Mit Mail\nvom 11. Dezember 2017 stellte sie der Beraterin den neuen Arbeitsvertrag zu.\nGleichentags wurde A.________ die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per\n31. Januar 2018 infolge Stellenantritts per 1. Februar 2018 bestätigt (Vi-act. 4).\n\nC. Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 orientierte das Amt für Arbeit\nA.________, es habe Kenntnis, dass die Versicherte im Dezember 2017 keine\npersönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Wer sich nicht genügend\num eine zumutbare Arbeit bemühe, sei in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Vi-act. 3). Nach Eingang der Stellungnahme von A.________ vom 9. Januar\n2018 (Vi-act. 4) verfügte das Amt für Arbeit am 10. Januar 2018 die Einstellung in\nder Anspruchsberechtigung für die Dauer von 5 Tagen wegen fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Vi-act. 5). Die dagegen\nerhobene Einsprache (Vi-act. 6) wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid\nNr. 116/18 vom 5. März 2018 ab (Vi-act. 8).\n\nD. Am 30. März 2018 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid Nr.\n116/18 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nmit dem sinngemässen Antrag, es sei die Einstellungsverfügung vom 10. Januar\n2018 aufzuheben und es sei ihr eine Umtriebsentschädigung von Fr. 900.-- zu\nbezahlen.\n\nMit Schreiben vom 6. April 2018 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche\nAbweisung der Beschwerde.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, für Dezember 2017 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen zu haben. Vielmehr macht sie geltend,\nnicht gewusst zu haben, dass Arbeitsbemühungen auch nach Zusicherung einer\nneuen Arbeitsstelle zu tätigen und nachzuweisen seien. Sie sei darüber nicht informiert worden. Zudem hätten Arbeitsbemühungen in ihrem Falle nicht mehr zu\n2\neiner Schadenminderung beitragen können, weshalb sie in der Anspruchsberechtigung nicht eingestellt werden könne.\n\nStrittig und in der Folge zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin wegen\nfehlenden Arbeitsbemühungen im Dezember 2017 zu Recht für die Dauer von 5\nTagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, nachdem ihr am 1. Dezember 2017 eine neue Stelle per 1. Februar 2018 zugesichert worden war.\n\n2.1 Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz,\nAVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 verlangt als Ausfluss der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht, dass eine versicherte\nPerson, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen muss, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. So obliegt es ihr, Arbeit zu suchen und ihre Bemühungen nachzuweisen\n(Art. 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 AVIG). Nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die\nobligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983\nmuss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in\nForm einer ordentlichen Bewerbung. Aufgrund der gesetzlichen Schadenminderungspflicht müssen genügende Arbeitsbemühungen solange nachgewiesen\nwerden, wie Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden\n(8C_40/2016 vom 21.4.2016 Erw. 4.2).\n\n2.2 Zur Durchsetzung des Prinzips der Schadenminderung sieht das Gesetz\nbei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht\nder Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. Mittel dazu ist die in\nArt. 30 AVIG geregelte Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Nach Art. 30\nAbs. 1 lit. c AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.\nDie persönlichen Arbeitsbemühungen sind dabei streng zu beurteilen (Gerhards,\nKommentar AVIG, Art. 17 Rz. 14).\n\n"}