1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Vorinstanz verpflichtet, dem Beschwerdeführer die (einmaligen) Kosten für die hauswirtschaftliche Bedarfsabklärung/Beratung von Fr. 107.50 zu vergüten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).