5.5 Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die Vorinstanz zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer die einmaligen Kosten für die (hauswirtschaftliche) Bedarfsabklärung/Beratung von Fr. 107.50 zu vergüten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: