5.3 Es ist nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, die Kosten für den Frischmahlzeitendienst würden ihm über die Ergänzungsleistungen vergütet werden. Eine entsprechende vorinstanzliche Praxis ist nicht bekannt und es gelingt dem Beschwerdeführer auch nicht zu belegen, dass er eine solche Auskunft erhalten habe. 5.4 Dem Gesagten nach hat es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt, dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 532.-- (Fr. 112.-- und Fr. 420.--) für die Frischmahlzeiten zu vergüten.