12 dies zuzustimmen, dass die Nahrungsmittelkosten ergänzungsleistungsrechtlich als Ausgabenposition bereits beim allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG; Grundbedarf für Nahrung, Kleidung, etc.) berücksichtigt sind und eine Vergütung dieser Kosten durch die Vorinstanz eine doppelte Deckung durch die Ergänzungsleistung und damit eine unzulässige Überentschädigung zur Folge hätte. Die Nahrungsmittelkosten wären auch unter dem Titel der Haushaltshilfe (§ 13 VVzKELG) nicht vergütungsfähig.