Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, die in der kantonalen Weisung vorgesehene Beschränkung der Kostenvergütung auf Tätigkeiten, die (auch mit Blick auf die Mahlzeitenkosten) unmittelbar im Haushalt erfolgen, sei sachlich nicht gerechtfertigt und damit nicht rechtmässig. Die Vorinstanz ist gestützt auf die kantonale Weisung zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Kosten für den Frischmahlzeitendienst nicht über die Ergänzungsleistungen vergütet werden können. Die Argumente des Beschwerdeführers geben keinen Anlass für eine gegenteilige gerichtliche Beurteilung.