10 Abs. 1 ELG) und drängt sich im Zeichen der Praktikabilität, welche im Massenverfahren, was auf die Sozialversicherungsbereiche zutrifft, geboten ist, auch auf. Dass die Arbeitskosten bei der zentralen Zubereitung von Mahlzeiten (erheblich) geringer sind als bei einer individuellen Mahlzeitenzubereitung, ist evident. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, die in der kantonalen Weisung vorgesehene Beschränkung der Kostenvergütung auf Tätigkeiten, die (auch mit Blick auf die Mahlzeitenkosten) unmittelbar im Haushalt erfolgen, sei sachlich nicht gerechtfertigt und damit nicht rechtmässig.